Meldepflicht

In der Betreuung von Kindern arbeitet man in einem höchst sensiblen Bereich. Trotz eines entsprechenden Betriebskonzepts, ausreichend und qualifiziertem Personal sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung kann ein ausserordentliches Ereignis eintreten, welches das Wohl der Kinder und/oder den Betrieb der Kindertagesstätte direkt oder indirekt gefährdet oder negativ beeinflusst. Dynamiken in Kindergruppen, Bezugssystemen und im Team können zu unvorhergesehenen Ereignissen führen. Es wird empfohlen, mögliche Vorkommnisse vorab zu gewichten und das potentielle Vorgehen (betriebliche und kommunikative Massnahmen) vorzubereiten. Mögliche Vorkommnisse sind beispielsweise grosse Personalausfälle, Übergriffe auf Kinder, Epidemien, Unfälle, usw. Mit einer Vorbereitung können im Eintretensfall Massnahmen überlegt und koordiniert umgesetzt werden. Treten ausserordentliche Ereignisse ein, so ist die Trägerschaft zu einer zeitnahen und angemessenen Information des Amts für Soziales verpflichtet.

Die Meldepflicht ist rechtlich verbindlich.

Informationen

Die Trägerschaft oder Kita-Leitung ist gemäss Verordnung über Kinder- und Jugendheime (Art. 5 KJV). verpflichtet, dem Amt für Soziales besondere Vorkommnisse zu melden

Nachfolgende Aufzählung dient der Orientierung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Vorkommnisse, die das physische und psychische Wohl der Kinder betreffen
  • Vorkommnisse, welche die Aufrechterhaltung des Betriebs beeinflussen
  • ausserordentliche Entlassungen von Mitarbeitenden
  • Ereignisse, die medial zu negativen Schlagzeilen führen könnten

Geplante Änderungen des Konzepts, der Organisation, der Trägerschaft und der räumlichen Gegebenheiten sowie ein Wechsel der Leitungsperson sind dem Amt für Soziales rechtzeitig im Voraus mitzuteilen und bedürfen der vorgängigen Genehmigung. Sie haben eine Anpassung der Betriebsbewilligung zur Folge.

Zugunsten eines noch umfassenderen Kindesschutzes hat die Bundesversammlung im Dezember 2017 die Einführung einer erweiterten Meldepflicht beschlossen. Nehmen Fachpersonen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, eine Gefährdung eine betreuten Kindes wahr, unterstehen sie seit 1. Januar 2019 einer Meldepflicht gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Zu diesem Personengruppe gehören damit auch Mitarbeitenden von Kindertagesstätten. Nehmen sie innerhalb ihrer Betreuungsaufgabe Gefährdungen des Kindswohls wahr, ist es nötig, diese Wahrnehmungen innerhalb des Betreuungsteams auszutauschen. Es ist anschliessend die Aufgabe der Kita-Leitung, die im Sicherheits- und Notfall-Konzept festgelegten Kommunikationswege einzuhalten und in Absprache mit der Trägerschaft festzulegen, ob, wann und für wen die Unterstützung von Fachstellen einzuholen ist.

Hinweise

Für Kitaleitungen und Trägerschaften gilt es zu beachten, dass eine präventive Information des Amts für Soziales über Vorfälle besser ist, als eine Beschwerde, die eine aufsichtsrechtliche Bearbeitung nach sich zieht und oftmals mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist.