Aufsichtsrechtlicher Hinweis

Unter einem aufsichtsrechtlichen Hinweis werden jegliche Informationen verstanden, die auf eine mögliche Beeinträchtigung des Wohls von betreuten Kindern oder des Betriebs der Kindertagesstätte schliessen lassen. Aufsichtsrechtliche Hinwiese können von Eltern und Verwandten, Nachbarn, Fachstellen, Mitarbeitenden und anderen Personen aus dem Umfeld einer Kindertagesstätte eingereicht werden.

Informationen

Sämtliche Informationen, die an das Amt für Soziales herangetragen werden und auf eine Beeinträchtigung der Kinder schliessen lassen, werden auf ihre Relevanz als aufsichtsrechtliche Hinweise geprüft. Jeder Hinweis wird unter anderem auf Zuständigkeit, Dringlichkeit sowie Klärungs- und Handlungsbedarfs geprüft. Zum Beispiel werden folgende Fragen geklärt:

  • Bezieht sich der aufsichtsrechtliche Hinweis auf eine allgemeine konzeptionelle Fragestellung oder auf die Haltung einer Einrichtung?
  • Handelt es sich beim Hinweis um einen Konflikt zwischen Personen oder Personengruppen?
  • Ist der interne Beschwerdeweg bereits beschritten worden?
  • Welche Massnahmen wurden bereits getroffen?

Bei Vorliegen eines aufsichtsrechtlichen Hinweises entscheidet das Amt für Soziales nach Abklärung des Sachverhalts und Stellungnahme der Trägerschaft und/oder Kita-Leitung, ob eine Intervention notwendig und Massnahmen erforderlich sind. Ein aufsichtsrechtlicher Hinweis löst somit nicht zwingend ein formelles Aufsichtsverfahren aus.

Im Rahmen der Stellungnahme der Trägerschaft und/oder Kita-Leitung sind beispielsweise folgende Fragestellungen relevant:

  • Wie zeigt sich der geschilderte Vorfall aus Sicht der Kindertagesstätte?
  • Wie wurde das Vorkommnis in der Kindertagesstätte bearbeitet?
  • Welche Massnahmen wurden im dargelegten Fall ergriffen?
  • Welche generellen Schlussfolgerungen bezüglich Betreuung und Qualität wurden aus dem Vorfall abgeleitet und in den konzeptionellen Grundlagen festgehalten?

Aufsichtsrechtliche Hinweise und das daran anschliessende Verfahren werden durch das Amt für Soziales dokumentiert. Ist der Schutz und das Wohl der Kinder gefährdet oder bestehen Mängel in der Betriebsführung werden entsprechende Massnahmen mit der Kindertagesstätte (Leitung und Trägerschaft) vereinbart oder angeordnet bzw. die Behebung der Mängel verfügt.

Hinweise

Im Unterschied zur Beschwerde nach Art. 59 ff. VRP ist der aufsichtsrechtliche Hinweis kein formelles Rechtsmittel. Er dient somit nicht der Anfechtung eines behördlichen Entscheids (i.d.R. Verfügung). Der aufsichtsrechtliche Hinweis kann im Verwaltungsverfahren als Rechtsbehelf bezeichnet werden. Er fordert die Aufsichtsinstanz auf, die Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten wahrzunehmen und die administrativ unterstellte Behörde oder unter einer staatlichen Aufsicht stehende Private zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Die meldende bzw. anzeigende Person hat dabei keinen Erledigungs- oder Rechtsschutzanspruch.

Die Anonymität der hinweisgebenden Person wird seitens des Amtes für Soziales - soweit möglich - gewahrt, auch wenn diese einer Offenlegung ihres Namens zustimmt.

Die hinweisgebende Person wird über die Form der Bearbeitung und die Ergebnisse in der Regel nicht informiert. Die Bearbeitung des Hinweises findet ausschliesslich zwischen dem Amt für Soziales als Aufsichtsbehörde und der betroffenen Einrichtung statt.

Das Amt für Soziales hat die Pflicht, die meldende Person darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige besteht, falls sie einen Verdacht auf Vorkommnisse mit strafrechtlicher Relevanz meldet. Falls die Person davon keinen Gebrauch machen will, muss das Amt für Soziales sie darüber informieren, dass nach Kenntnisnahme und Abklärung des Sachverhalts unter Umständen eine Anzeigepflicht seitens der Aufsichtsbehörde besteht. Bei strafrechtlicher Relevanz eines Hinweises kann es nötig werden, den Namen gegenüber der Strafverfolgungsbehörde offen zu legen.